abg & datenschutz
allgemeine einkaufsbedingungen der ibass gmbh & co. kg
§ 1 geltung der einkaufsbedingungen
1.1
für alle von der ibass gmbh & co. kg – nachfolgend ibass genannt – getätigten bestellungen/aufträge gelten ausschließlich die vorliegenden bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
bedingungen des lieferanten/auftragnehmers in dessen allgemeinen geschäftsbedingungen oder auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. solche bedingungen gelten nur und nur insoweit, als ibass ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. die vorbehaltlose annahme von auftragsbestätigungen oder lieferungen bedeutet keine anerkennung solcher bedingungen.
1.2
mit annahme einer bestellung, spätestens aber mit der lieferung erkennt der lieferant/auftragnehmer die vorliegenden einkaufsbedingungen als verbindlich vereinbart an.
§ 2 bestellungen/aufträge
2.1
bestellungen und aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. mündliche, telefonische oder online erfolgte bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen einer schriftlichen bestätigung. ebenso bedürfen ergänzungen und abänderungen der bestellungen sowie nebenabreden zu ihrer wirksamkeit der schriftform.
2.2
die von ibass abgegebenen bestellungen sind vom lieferanten/auftragnehmer schriftlich anzunehmen. eine inhaltlich von der bestellung der ibass abweichende auftragsbestätigung gilt als neues angebot und muss von ibass schriftlich angenommen werden. in keinem fall gilt das schweigen seitens ibass als anerkennung einer inhaltlich abweichenden auftragsbestätigung.
§ 3 liefertermin und verzug
3.1
zum vereinbarten liefertermin muss die zu liefernde ware an der versandanschrift angeliefert werden bzw. die beauftragte werksleistung zur abnahme durch ibass fertig gestellt sein. der lieferant/auftragnehmer ist verpflichtet, ibass unverzüglich anzuzeigen, wenn der liefer- oder herstellungstermin nicht eingehalten werden kann. eine solche anzeige befreit den lieferanten/auftragnehmer nicht von seiner verpflichtung zur fristgerechten lieferung.
3.2
der lieferant/auftragnehmer hat, sofern er in verzug gerät, den ibass dadurch verursachten schaden zu ersetzen. die höhe dieses schadens wird mit einer pauschale vereinbart: ibass kann für jeden tag der verzögerung mit 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des gesamtauftragsvolumens als pauschalierten schadensersatz geltend machen. dem lieferanten/auftragnehmer ist es insoweit unbenommen nachzuweisen, dass ibass kein oder ein geringerer schaden entstanden ist. umgekehrt ist ibass berechtigt, einen höheren schadensersatz zu verlangen, falls dieser von ibass entsprechend nachgewiesen wird.
§ 4 versand und eigentumsübergang
4.1
der versand hat unter genauer beachtung der vom ibass jeweils genannten versandadressen zu erfolgen. jeder sendung ist in zweifacher ausführung ein lieferschein beizufügen, auf dem die spezifischen sach- und bestellnummern der ibass sowie das auftragsdatum vermerkt sind.
4.2
der lieferant/auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliches verpackungs- und transportmaterial (nachfolgend verpackungsmaterialien) jedweder art zurückzunehmen, wenn ibass dies von ihm verlangen sollte. verpackungsmaterialien, die anhaftungen von gesundheits- oder umweltgefährdenden stoffen oder zubereitungen aufweisen, hat der lieferant/auftragnehmer stets zurückzunehmen. etwaige im zusammenhang mit dem zerlegen der verpackungsmaterialien oder deren transport zum lieferanten/auftragnehmer entstehenden kosten gehen zu lasten des lieferanten/auftragnehmers.
4.3 das eigentum an den vom lieferanten/auftragnehmer gelieferten waren sowie an den für ibass hergestellten gegenständen und produkten (nachstehend: liefergegenstand) geht zum zeitpunkt des eintreffens des liefergegenstandes an der versandadresse auf ibass über. jeder vom lieferanten/auftragnehmer erklärte eigentumsvorbehalt ist unwirksam.
§ 5 herstellung und leistungsausführung
5.1
die lieferung des liefergegenstandes sowie die ausführung von leistungen haben genau nach den von ibass vorgegebenen bzw. genehmigten angaben, berechnungen, zeichnungen, plänen oder modellen sowie unter beachtung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen bestimmungen, insbesondere auch des gesetzes über technische arbeitsmittel, der maßgeblichen unfallverhütungsvorschriften, anderer arbeitsschutzvorschriften sowie
allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer regeln zu erfolgen. sollte die beachtung der einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen bestimmungen eine abweichung von den von ibass vorgegebenen oder genehmigten angaben, berechnungen, zeichnungen, plänen oder modellen erforderlich machen, hat der lieferant/auftraggeber ibass hiervon umgehend zu informieren. falls es sich hierbei nicht lediglich um eine
unwesentliche abweichung handelt, ist ibass berechtigt, vom vertrag zurückzutreten.
5.2
der lieferant/auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm unterstellten arbeitskräfte auf den inhalt der in abschnitt 5.1 aufgeführten einschlägigen vorschriften hinzuweisen und maßnahmen, die der sicherheit des personals dienen, zu überwachen.
5.3
hat der lieferant/auftragnehmer den bestellten liefergegenstand zu montieren, so ist er verpflichtet, sich über lage und beschaffenheit des aufstellungsortes vor der montage eingehend zu unterrichten.
§ 6 prüfung und abnahme
6.1
ibass ist berechtigt, die herstellung des liefergegenstandes bzw. die durchführung der zu erbringenden leistungen selbst oder durch beauftragte jederzeit während der üblichen geschäftszeiten und nach rechtzeitiger anmeldung beim lieferanten/auftragnehmer zu kontrollieren. eine derartige von ibass vorgenommene prüfung entbindet den lieferanten/auftragnehmer jedoch nicht von seiner alleinigen verantwortlichkeit hinsichtlich der vertragsgemäßen lieferung bzw. leistung.
6.2
für zustand, art, menge und gewicht einer lieferung sind die bei eingangsprüfung bei ibass festgestellten werte maßgebend. ibass ist berechtigt, mehr- oder minderlieferungen außerhalb üblicher toleranzen zurückzuweisen.
6.3
die abnahme findet, soweit nicht anders vereinbart, an der von ibass in der bestellung enannten versandanschrift statt. eine vorhergehende prüfung gemäß abschnitt 6.1 sowie die eingangsprüfung gemäß abschnitt 6.2 stellen keine abnahme dar. die abnahme hat ausdrücklich zu erfolgen und ist für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich durch ibass bestätigt wird.
§ 7 preise
7.1
falls schriftlich nichts anders vereinbart wurde, verstehen sich die preise frachtfrei versandanschrift einschließlich versicherung und verpackung.
7.2
preisänderungen bedürfen der schriftlichen zustimmung von ibass.
7.3
falls schriftlich nichts anders vereinbart wurde, erfolgt zahlung innerhalb von 14 tagen nach waren- und rechnungseingang unter abzug von 2% skonto oder 30 tage nach waren- und rechnungseingang ohne abzug. für die rechtzeitigkeit der zahlung ist das datum der zahlungsanweisung ausschlaggebend.
§ 8 rechnungsstellung
jede rechnung ist in einfacher ausfertigung auszustellen. die rechnung muss an ibass gmbh & co. kg gerichtet und gesondert zugestellt werden. die rechnung hat die in abschnitt § 4.1 vorgeschriebenen angaben zu enthalten.
§ 9 aufrechnung und abtretung
9.1
der lieferant/auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten forderungen aufzurechnen.
9.2
die abtretung von bestehenden forderungen gegenüber ibass an dritte ist nur mit deren schriftlicher zustimmung wirksam.
§ 10 gewährleistung
10.1
die gewährleistungsverpflichtung des lieferanten/auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt. der lieferant/auftragnehmer stellt ibass auf erstes anfordern von allen ansprüchen dritter frei, die wegen mängeln, verletzung von schutzrechten dritter oder produktschäden seiner lieferung aufgrund seines verursachungsanteils gegen ibass erhoben werden. der lieferant/ auftragnehmer sichert das bestehen einer angemessenen produkthaftpflichtversicherung zu.
10.2
die gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 monate ab anlieferung. ist die gesetzliche gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
10.3
bei mangelhafter lieferung hat der lieferant/auftragnehmer nach wahl durch ibass kostenlosen ersatz zu leisten, einen preisnachlass nach maßgabe der gesetzlichen vorschriften über die minderung zu gewähren oder aber den mangel kostenlos zu beseitigen. in dringenden fällen ist ibass nach rücksprache mit dem lieferanten/auftragnehmer berechtigt, auf kosten des lieferanten/auftragnehmers die beseitigung der mängel selbst vorzunehmen oder durch einen dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig ersatz zu beschaffen. das gleiche gilt, wenn der auftragnehmer mit der erfüllung seiner gewährleistungsverpflichtung in verzug gerät. wird gemäß dem in der bestellung/dem auftrag bezeichneten statistischen prüfverfahren die überschreitung des höchstzulässigen fehleranteiles festgestellt, so ist ibass berechtigt, hinsichtlich der gesamten lieferung mängelansprüche zu erheben oder auf kosten des lieferanten/auftragnehmers nach vorheriger rücksprache mit dem lieferanten/auftragnehmer die gesamte lieferung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.
10.4
für ersatzlieferungen und nachbesserungsarbeiten haftet der auftragnehmer im gleichen umfang wie für den ursprünglichen liefergegenstand, also auch für transport-, wege- und arbeitskosten, ohne beschränkungen hierauf. die gewährleistungsfrist für ersatzlieferungen beginnt frühestens am tage des eintreffens der ersatzlieferung.
10.5
der lieferant/auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene kosten für eine rückrufaktion aufgrund produkthaftungsrechtes zu erstatten. eine mitteilung zur stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den lieferanten/auftragnehmer durch ibass erfolgen.
§ 11 umgang mit daten und informationen
zeichnungen, entwürfe, muster, herstellungsvorschriften, firmeninterne und/oder vertrauliche daten, werkzeuge, einrichtungen usw., die dem lieferanten/auftragnehmer zur angebotsabgabe oder zur durchführung eines auftrages durch ibass überlassen werden, bleiben eigentum von ibass. sie dürfen nicht für andere zwecke verwendet, vervielfältigt oder dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der sorgfalt eines ordentlichen kaufmanns zu behandeln und aufzubewahren.
§ 12 schutzrechte dritter
der lieferant/auftragnehmer versichert, dass rechte dritter dem bestimmungsgemäßen gebrauch der gekauften waren nicht entgegenstehen, insbesondere schutzrechte dritter nicht verletzt werden. sofern ibass dennoch wegen einer möglichen verletzung von rechten dritter, wie z.b. von urheber-, patent- und anderen schutzrechten, in anspruch genommen wird, stellt ihn der lieferant/auftragnehmer hiervon und von jeglichen damit im zusammenhang stehenden ansprüchen frei.
§ 13 datenschutz
der lieferant/auftragnehmer erklärt sein widerrufliches einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogenen daten unter beachtung der gesetzlichen bestimmungen auftragsbezogen durch ibass be- bzw. verarbeitet werden dürfen.
§ 14 gerichtsstand und anwendbares recht
14.1
soweit der lieferant/auftragnehmer kaufmann ist, gilt für alle sich aus dem vertragsverhältnis ergebenden streitigkeiten das amts- bzw. landgericht augsburg als gerichtsstand zwischen den parteien als vereinbart. ein verfahren ist nach den vorschriften der zivilprozessordnung der bundesrepublik deutschland (zpo) durchzuführen. ibass ist auch berechtigt am sitz des lieferanten/auftragnehmers zu klagen.
14.2
für die rechtsbeziehungen bzw. verträge im zusammenhang mit diesen einkaufsbedingungen gilt ausschließlich deutsches materielles recht. die anwendbarkeit des übereinkommens der vereinten nationen über verträge über den internationalen warenkauf (cisg) ist ausgeschlossen.
§ 15 schlussbestimmung
sollten einzelne bestimmungen dieser einkaufsbedingungen oder teile von diesen unwirksam sein, wird die wirksamkeit der übrigen bestimmungen dadurch nicht berührt. eine unwirksame bestimmung ist durch diejenige wirksame bestimmung von den parteien zu ersetzen, die der unwirksamen bestimmung im wirtschaftlichen ergebnis am nächsten kommt.