Allgemeine Einkaufsbedingungen der IBASS GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung der Einkaufsbedingungen

1.1

Für alle von der IBASS GmbH & Co. KG – nachfolgend IBASS genannt – getätigten
Bestellungen/Aufträge gelten ausschließlich die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Bedingungen des Lieferanten/Auftragnehmers in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder Auftragsbestätigungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen
gelten nur und nur insoweit, als IBASS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine
Anerkennung solcher Bedingungen.

1.2

Mit Annahme einer Bestellung, spätestens aber mit der Lieferung erkennt der Lieferant/
Auftragnehmer die vorliegenden Einkaufsbedingungen als verbindlich vereinbart an.

§ 2 Bestellungen/Aufträge

2.1

Bestellungen und Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
Mündliche, telefonische oder online erfolgte Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen
einer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der
Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2

Die von IBASS abgegebenen Bestellungen sind vom Lieferanten/Auftragnehmer schriftlich
anzunehmen. Eine inhaltlich von der Bestellung der IBASS abweichende Auftragsbestätigung
gilt als neues Angebot und muss von IBASS schriftlich angenommen werden. In keinem
Fall gilt das Schweigen seitens IBASS als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden
Auftragsbestätigung.

§ 3 Liefertermin und Verzug

3.1

Zum vereinbarten Liefertermin muss die zu liefernde Ware an der Versandanschrift angeliefert werden bzw. die beauftragte Werksleistung zur Abnahme durch IBASS fertig gestellt sein. Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, IBASS unverzüglich anzuzeigen, wenn der Liefer- 
oder Herstellungstermin nicht eingehalten werden kann. Eine solche Anzeige befreit den 
Lieferanten/Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur fristgerechten Lieferung.

3.2

Der Lieferant/Auftragnehmer hat, sofern er in Verzug gerät, den IBASS dadurch verursachten Schaden zu ersetzen.
Die Höhe dieses Schadens wird mit einer Pauschale vereinbart: IBASS kann für jeden Tag 
der Verzögerung mit 0,5 %, höchstens jedoch 5 % des Gesamtauftragsvolumens als 
pauschalierten Schadensersatz geltend machen. Dem Lieferanten/Auftragnehmer ist es 
insoweit unbenommen nachzuweisen, dass IBASS kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. Umgekehrt ist IBASS berechtigt, einen höheren Schadensersatz zu verlangen, falls dieser von IBASS entsprechend nachgewiesen wird.

§ 4 Versand und Eigentumsübergang

4.1

Der Versand hat unter genauer Beachtung der vom IBASS jeweils genannten Versandadressen zu erfolgen. Jeder Sendung ist in zweifacher Ausführung ein Lieferschein beizufügen, auf dem die spezifischen Sach- und Bestellnummern der IBASS sowie das Auftragsdatum vermerkt sind.

4.2

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliches Verpackungs- und Transportmaterial (nachfolgend Verpackungsmaterialien) jedweder Art zurückzunehmen, wenn IBASS dies von ihm verlangen sollte. Verpackungsmaterialien, die Anhaftungen von gesundheits- oder
 umweltgefährdenden Stoffen oder Zubereitungen aufweisen, hat der Lieferant/Auftragnehmer stets zurückzunehmen. Etwaige im Zusammenhang mit dem Zerlegen der Verpackungsmaterialien oder deren Transport zum Lieferanten/Auftragnehmer entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers.

4.3

Das Eigentum an den vom Lieferanten/Auftragnehmer gelieferten Waren sowie an den für IBASS hergestellten Gegenständen und Produkten (nachstehend: Liefergegenstand) geht zum Zeitpunkt des Eintreffens des Liefergegenstandes an der Versandadresse auf IBASS über. Jeder vom Lieferanten/Auftragnehmer erklärte Eigentumsvorbehalt ist unwirksam.

§ 5 Herstellung und Leistungsausführung

5.1

Die Lieferung des Liefergegenstandes sowie die Ausführung von Leistungen haben genau nach den von IBASS vorgegebenen bzw. genehmigten Angaben, Berechnungen, Zeichnungen, Plänen oder Modellen sowie unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere auch des Gesetzes über technische Arbeitsmittel, der maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften, anderer Arbeitsschutzvorschriften sowie
allgemein anerkannter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Regeln zu erfolgen.
Sollte die Beachtung der einschlägigen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen eine Abweichung von den von IBASS vorgegebenen oder genehmigten Angaben, Berechnungen, Zeichnungen, Plänen oder Modellen erforderlich machen, hat der Lieferant/Auftraggeber IBASS hiervon umgehend zu informieren. Falls es sich hierbei nicht lediglich um eine
unwesentliche Abweichung handelt, ist IBASS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm unterstellten Arbeitskräfte auf
den Inhalt der in Abschnitt 5.1 aufgeführten einschlägigen Vorschriften hinzuweisen und Maßnahmen, die der Sicherheit des Personals dienen, zu überwachen.

5.3

Hat der Lieferant/Auftragnehmer den bestellten Liefergegenstand zu montieren, so ist er verpflichtet, sich über Lage und Beschaffenheit des Aufstellungsortes vor der Montage eingehend zu unterrichten.

§ 6 Prüfung und Abnahme

6.1

IBASS ist berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes bzw. die Durchführung der
zu erbringenden Leistungen selbst oder durch Beauftragte jederzeit während der üblichen 
Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger Anmeldung beim Lieferanten/Auftragnehmer zu 
kontrollieren. Eine derartige von IBASS vorgenommene Prüfung entbindet den Lieferanten/Auftragnehmer jedoch nicht von seiner alleinigen Verantwortlichkeit hinsichtlich der vertragsgemäßen Lieferung bzw. Leistung.

6.2

Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die bei Eingangsprüfung bei IBASS festgestellten Werte maßgebend. IBASS ist berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen außerhalb üblicher Toleranzen zurückzuweisen.

6.3

Die Abnahme findet, soweit nicht anders vereinbart, an der von IBASS in der Bestellung 
genannten Versandanschrift statt. Eine vorhergehende Prüfung gemäß Abschnitt 6.1 sowie 
die Eingangsprüfung gemäß Abschnitt 6.2 stellen keine Abnahme dar. Die Abnahme hat
 ausdrücklich zu erfolgen und ist für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich durch IBASS bestätigt wird.

§ 7 Preise

7.1

Falls schriftlich nichts anders vereinbart wurde, verstehen sich die Preise frachtfrei Versandanschrift einschließlich Versicherung und Verpackung.

7.2

Preisänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von IBASS.

7.3

Falls schriftlich nichts anders vereinbart wurde, erfolgt Zahlung innerhalb von 14 Tagen
 nach Waren- und Rechnungseingang unter Abzug von 2% Skonto oder 30 Tage nach Waren- und Rechnungseingang ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum
 der Zahlungsanweisung ausschlaggebend.

§ 8 Rechnungsstellung

Jede Rechnung ist in einfacher Ausfertigung auszustellen. Die Rechnung muss an IBASS GmbH & Co. KG gerichtet und gesondert zugestellt werden. Die Rechnung hat die in Abschnitt § 4.1 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.

§ 9 Aufrechnung und Abtretung

9.1

Der Lieferant/Auftragnehmer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

9.2

Die Abtretung von bestehenden Forderungen gegenüber IBASS an Dritte ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.

§ 10 Gewährleistung

10.1

Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten/Auftragnehmers richtet sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt.
Der Lieferant/Auftragnehmer stellt IBASS auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils gegen IBASS erhoben werden. Der Lieferant/ Auftragnehmer sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.

10.2

Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.

10.3

Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant/Auftragnehmer nach Wahl durch IBASS kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften 
über die Minderung zu gewähren oder aber den Mangel kostenlos zu beseitigen.
In dringenden Fällen ist IBASS nach Rücksprache mit dem Lieferanten/Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst
vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu
 beschaffen. Das Gleiche gilt, wenn der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
Wird gemäß dem in der Bestellung/dem Auftrag bezeichneten statistischen Prüfverfahren
die Überschreitung des höchstzulässigen Fehleranteiles festgestellt, so ist IBASS berechtigt, hinsichtlich der gesamten Lieferung Mängelansprüche zu erheben oder auf Kosten des 
Lieferanten/Auftragnehmers nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten/Auftragnehmer die gesamte Lieferung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

10.4

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer im gleichen
 Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkungen hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen
beginnt frühestens am Tage des Eintreffens der Ersatzlieferung.

10.5

Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, angemessene Kosten für eine Rückrufaktion 
aufgrund Produkthaftungsrechtes zu erstatten. Eine Mitteilung zur Stellungnahme wird vorher schnellstmöglich an den Lieferanten/Auftragnehmer durch IBASS erfolgen.

§ 11 Umgang mit Daten und Informationen

Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne und/oder vertrauliche Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die dem Lieferanten/Auftragnehmer zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages durch IBASS überlassen werden, bleiben 
Eigentum von IBASS. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
behandeln und aufzubewahren.

§ 12 Schutzrechte Dritter

Der Lieferant/Auftragnehmer versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen
 Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern IBASS dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten 
Dritter, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen wird, stellt ihn der Lieferant/Auftragnehmer hiervon und von jeglichen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen frei.

§ 13 Datenschutz

Der Lieferant/Auftragnehmer erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte
personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen durch IBASS be- bzw. verarbeitet werden dürfen.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1

Soweit der Lieferant/Auftragnehmer Kaufmann ist, gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht Augsburg als Gerichtsstand zwischen den Parteien als vereinbart. Ein Verfahren ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland (ZPO) durchzuführen. IBASS ist auch berechtigt am Sitz
 des Lieferanten/Auftragnehmers zu klagen.

14.2

Für die Rechtsbeziehungen bzw. Verträge im Zusammenhang mit diesen Einkaufsbedingungen gilt ausschließlich deutsches materielles Recht.
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 15 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
Eine unwirksame Bestimmung ist durch diejenige wirksame Bestimmung von den Parteien 
zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen der IBASS GmbH & Co. KG

§ 1  Geltung der Verkaufsbedingungen

Dem Verkauf der Waren und sonstigen Leistungen der IBASS GmbH & Co. KG – nachfolgend IBASS genannt – liegen ausschließlich die vorliegenden Bedingungen zugrunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Bedingungen des Bestellers in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen gelten nur und nur insoweit, als IBASS ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Spätestens mit der Annahme der Ware oder sonstiger Leistungen gelten die Verkaufsbedingungen durch den Besteller, selbst im Falle seines vorangegangenen Widerspruchs, als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von den Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung seitens IBASS für jeden einzelnen Vertrag.

§ 2 Angebot

Die Angebote seitens IBASS erfolgen freibleibend.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt.
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, bei Warenlieferungen ab Werk oder Lager, einschließlich der Standardverpackung. Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt dies frachtfrei an die Empfangsstation des Bestellers, ausschließlich Hausfracht. Mehrkosten aufgrund einer vom Besteller gewünschten besonderen Versandart (z. B. Expressgut, Eilgut, Luftfracht u. ä.) gehen zu dessen Lasten. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der 
Besteller die Versandkosten.

§ 4 Versand und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers. Mit der Auslieferung der Ware an das
Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen des Werkes oder Lagers bei IBASS (bzw. bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers des Vorlieferanten von IBASS), geht die Gefahr auf den Besteller über.

§ 5 Lieferung

Die von IBASS genannten Liefertermine bezeichnen regelmäßig das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung IBASS bemüht sein wird.

Vereinbarte Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers. Bei schuldhafter Nichteinhaltung eines ausdrücklich schriftlich vereinbarten Liefertermins wird der Besteller IBASS schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist durch Verschulden seitens IBASS nicht eingehalten, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs bestimmen sich nach § 10.

Von IBASS nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung verzögern, unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, 
Naturgewalten, Unfälle, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien IBASS, auch wenn sie bei Vorlieferanten von IBASS eintreten, für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, ist IBASS berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist IBASS berechtigt, Schadensersatz einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Zahlung

Rechnungen seitens IBASS über Warenlieferungen sind innerhalb von 30 Tagen nach 
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird 2 % Skonto gewährt. Rechnungen seitens IBASS über Dienstleistungen und 
Lizenzgebühren sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages zur vorbehaltlosen Verfügung von IBASS an. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung gerät der Besteller auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug. IBASS ist – unbeschadet sonstiger Ansprüche – berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verlangen.

Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, ist IBASS befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Befriedigung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen aus diesem sowie anderen Verträge ganz oder teilweise zurückzuhalten oder aber nach erfolgtem Ablauf einer von IBASS gesetzten angemessenen Nachfrist von den bestehenden Verträgen zurückzutreten.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Eigentumsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum (Vorbehaltsware) von IBASS.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen 
Geschäftsbetriebs zu veräußern, solange er seinen Vertragspflichten IBASS gegenüber nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jeden Eingriff Dritter in die Eigentumsrechte von IBASS hat er IBASS unverzüglich mitzuteilen. Erfüllt der Besteller seine Vertragspflichten gegenüber IBASS nicht, ist IBASS im Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller hat insoweit kein Recht zum 
Besitz.

Der Besteller tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung 
erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte an IBASS ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an IBASS abgetretenen Forderungen 
berechtigt. Der Besteller ist verpflichtet, IBASS auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.

Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt IBASS als Hersteller und erwirbt Eigentum 
an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt IBASS
 Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des Bruttorechnungswerts der Vorbehaltsware auf IBASS über.

Übersteigt der Wert der IBASS übertragenen Sicherheiten deren gesamte Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 %, ist IBASS auf Verlangen des Bestellers jederzeit bereit, die Sicherungsrechte nach Wahl seitens IBASS insoweit an den Besteller zurück zu übertragen.

§ 8 Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten von Waren und sonstigen Leistungen seitens IBASS erfolgt nach bestem Wissen. Der Besteller wird insoweit nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware bzw. der sonstigen Leistungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

§ 9 Mängelansprüche

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser den geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass die 
gelieferte Ware unsachgemäß befördert, gelagert, behandelt oder verarbeitet wurde.
Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder bei natürlichem 
Verschleiß. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Besteller nach Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Im Übrigen bestimmen sich Schadensersatzansprüche wegen 
Mängeln nach § 10.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Sache. Die Verjährungsfrist im Falle eines Rückgriffs nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

§ 10 Haftung

IBASS haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. IBASS haftet ferner bei schuldhafter
 Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
 Vertragspflichten ist die Haftung seitens IBASS auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Weitere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen seitens IBASS ist der jeweilige Versendungsort. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist Augsburg.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und IBASS gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Für alle Rechtsstreitigkeiten sind die Gerichte am Geschäftssitz von IBASS – mithin also in Augsburg – zuständig. IBASS kann den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines 
allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.


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