Strahlenschutz

Strahlenschutz, der Schutz vor künstlicher radioaktiver Strahlung, ist ein reiner Arbeitsschutz.

§ 15 der gesetzlichen Grundlage des Strahlenschutzes (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) bezieht sich auf „genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen“. Darin heißt es: „Wer in fremden Anlagen oder einrichtungen unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, bedarf der Genehmigung“.

Wir betreuen Unternehmen fachkundig nach § 15 der Strahlenschutzverordnung. Das heißt, wir bieten Ihnen den Rund-um-Service von der Beantragung der §-15-Genehmigung bis zur Betreuung Ihrer Mitarbeiter als Strahlenschutzbeauftragter. Hauptbestandteil der Betreuung ist das Führen der Strahlenpässe sowie die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter.

Durch unsere jahrelange Erfahrung im Umgang mit Radioaktivität können wir Sie und Ihr Personal effektiv schulen, was die richtige Verhaltensweise in einer kerntechnischen Anlage angeht.

Über unsere 24-Stunden-Hotline sind wir immer für Sie zu erreichen und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. (Hotline +49 172 2743516)

Hier finden Sie die Strahlenschutzverordnung im Bundesgesetzblatt 2001, nr. 38